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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für erfolgsorientiertes Recruiting Nuhi Consulting – Inhaber Arlind Nuhi Kazmairstraße 74 80339 München nachfolgend „Talentpool“ oder „Auftragnehmer“ genannt. Stand: September 2026 § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Talentpool und seinen Auftraggebern über Leistungen im Bereich Personalgewinnung, Recruiting, Kandidatensuche, Direktansprache, Active Sourcing, Headhunting, Bewerbervorqualifizierung und damit zusammenhängende Recruiting-Leistungen. Talentpool schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind in folgender Reihenfolge: a) ausdrücklich individuell getroffene Vereinbarungen, b) das angenommene Angebot einschließlich dort ausdrücklich vereinbarter Garantien, c) diese AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Talentpool ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese AGB regeln insbesondere Inhalt, Voraussetzungen und Durchführung der im Angebot zugesagten Einstellungsgarantie und Nachbesetzungsleistung. § 2 Vertragsgegenstand Talentpool übernimmt die Suche und Gewinnung von Kandidaten für die im jeweiligen Angebot bezeichnete vakante Position. Talentpool kann hierfür insbesondere eigene oder von Talentpool rechtmäßig nutzbare Kandidatenbestände und Datenbanken, Active Sourcing, Direktansprache, LinkedIn, Headhunting, Recruiting-Kampagnen, Netzwerke, Empfehlungen sowie sonstige geeignete Recruiting-Kanäle einsetzen. Talentpool entscheidet innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs nach fachlichem Ermessen über Auswahl, Kombination, Reihenfolge und Intensität der eingesetzten Recruiting-Maßnahmen. Soweit vereinbart, übernimmt Talentpool außerdem die Vorqualifizierung von Kandidaten sowie erste Kennenlerngespräche. Die abschließende Entscheidung über Einladung, Auswahl und Einstellung eines Kandidaten verbleibt beim Auftraggeber. Talentpool schuldet außerhalb einer ausdrücklich im Angebot vereinbarten Einstellungsgarantie keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. § 3 Vertragsschluss Der Vertrag kommt insbesondere durch Unterzeichnung oder elektronische Annahme des Angebots, Annahme in Textform oder sonstige eindeutige Annahmeerklärung zustande. Mit Vertragsschluss werden das angenommene Angebot und diese AGB Bestandteil des Vertrags. Der Auftraggeber bestätigt mit Annahme des Angebots, als Unternehmer zu handeln. Angaben und Vereinbarungen aus einem Vertriebs-, Beratungs- oder Vorgespräch werden nur Vertragsbestandteil, soweit sie im Angebot, in diesen AGB oder in einer individuellen Vereinbarung dokumentiert wurden. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. § 4 Vergütung und Fälligkeit Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist im Angebot „sofort“ als Zahlungsziel angegeben, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Vergütung wird für die vereinbarte Recruiting-Leistung einschließlich der übernommenen Garantieverpflichtungen geschuldet und ist nicht ausschließlich von der tatsächlichen Einstellung einzelner Kandidaten abhängig, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Eine im Angebot vereinbarte Einstellungsgarantie verändert die Fälligkeit der Vergütung nicht. Das Nichterreichen der garantierten Anzahl von Einstellungen innerhalb des Garantiezeitraums führt nicht automatisch zu einer Rückzahlung der Vergütung. Maßgeblich sind vielmehr die ausdrücklich vereinbarten Garantieleistungen nach diesen AGB und dem Angebot. § 5 Definition einer Einstellung Eine „Einstellung“ im Sinne des Vertrags liegt grundsätzlich vor, sobald zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem Talentpool zurechenbaren Kandidaten ein Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstiges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis verbindlich vereinbart wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich der Abschluss der verbindlichen Vereinbarung und nicht erst der tatsächliche erste Arbeitstag. Als Einstellung gilt auch eine Beschäftigung des Kandidaten bei einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers, soweit der Kandidat aufgrund der Tätigkeit von Talentpool bekannt geworden ist. Gleiches gilt, wenn der Kandidat zunächst für eine andere Position als die ursprünglich ausgeschriebene Stelle eingestellt wird und die Beschäftigung auf den durch Talentpool hergestellten oder vermittelten Kontakt zurückzuführen ist. Ein späterer Nichtantritt, eine Kündigung, Aufhebung oder sonstige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses lässt eine bereits erfolgte Einstellung nicht rückwirkend entfallen. Für Beendigungen innerhalb eines vereinbarten Nachbesetzungszeitraums gilt ausschließlich die Nachbesetzungsregelung gemäß § 11. § 6 Zurechnung von Kandidaten Ein Kandidat ist Talentpool zurechenbar, wenn Talentpool den Kandidaten dem Auftraggeber erstmals nachweisbar vorgestellt, übermittelt, vermittelt oder den Kontakt zwischen Kandidat und Auftraggeber hergestellt oder wesentlich angebahnt hat. Eine Zurechnung besteht insbesondere bei Kandidaten aus Talentpools Kandidatenbestand, Direktansprache, Active Sourcing, Headhunting, Recruiting-Maßnahmen oder sonstigen von Talentpool eingesetzten Quellen. Die Zurechnung entfällt nicht dadurch, dass der Auftraggeber nach der Vorstellung unmittelbar mit dem Kandidaten kommuniziert. Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach erstmaliger nachweisbarer Vorstellung eines Kandidaten eine Einstellung dieses Kandidaten beim Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wird diese Einstellung Talentpool zugerechnet, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Kandidat bereits vor der Vorstellung durch Talentpool in einem konkreten laufenden Bewerbungsprozess für dieselbe oder eine vergleichbare Position stand. Der Auftraggeber hat eine entsprechende Vorbekanntschaft unverzüglich nach Vorstellung des Kandidaten in Textform mitzuteilen und auf Verlangen nachvollziehbar zu dokumentieren. § 7 Einstellungsgarantie Eine Einstellungsgarantie besteht ausschließlich, wenn sie im angenommenen Angebot ausdrücklich zugesagt wurde. Anzahl der garantierten Einstellungen, Garantiezeitraum, betroffene Position und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen bestimmen sich nach dem Angebot. Ist im Angebot beispielsweise die Garantie von mindestens zwei Einstellungen innerhalb von 90 Tagen vereinbart, schuldet Talentpool die Durchführung seiner Recruiting-Leistungen mit dem Ziel, innerhalb dieses Zeitraums mindestens zwei Einstellungen im Sinne des § 5 zu erreichen. Werden die garantierten Einstellungen innerhalb des Garantiezeitraums vollständig erreicht, ist die Einstellungsgarantie erfüllt. Eine einmal erreichte Einstellung wird nicht deshalb rückwirkend aus der Garantie herausgerechnet, weil das Beschäftigungsverhältnis später nicht angetreten oder beendet wird. Für einen solchen Fall kann ausschließlich ein gesonderter Nachbesetzungsanspruch gemäß § 11 bestehen. § 8 Beginn und Berechnung der 90-Tage-Frist Der Garantiezeitraum beginnt nicht vor vollständiger operativer Einsatzbereitschaft des Projekts. Operative Einsatzbereitschaft liegt insbesondere vor, sobald Talentpool alle für eine ordnungsgemäße Kandidatensuche erforderlichen Informationen erhalten hat. Hierzu gehören, soweit für die konkrete Stelle relevant: verbindliches Anforderungsprofil, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsort, Vergütungsrahmen, Arbeitszeiten und Schichtmodell, erforderliche Qualifikationen, Ansprechpartner, Angaben zum Auswahlprozess sowie notwendige Freigaben und sonstige für die Kandidatenansprache wesentliche Informationen. Verzögert der Auftraggeber die Bereitstellung erforderlicher Informationen oder seine Mitwirkung, beginnt der Garantiezeitraum entsprechend später. Bereits laufende Garantiefristen werden für Zeiträume gehemmt, in denen die ordnungsgemäße Recruiting-Leistung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird. Die Garantiefrist verlängert sich um die Dauer einer solchen nachweisbaren Behinderung. § 9 Rechtsfolge bei Nichterreichen der Einstellungsgarantie Werden innerhalb des vereinbarten Garantiezeitraums weniger als die garantierten Einstellungen erreicht, gilt die im Angebot vereinbarte Garantieleistung. Soweit das Angebot eine kostenlose Fortsetzung der Suche bis zur erfolgreichen Besetzung vorsieht, setzt Talentpool die Recruiting-Leistung für die noch fehlende Anzahl garantierter Einstellungen ohne zusätzliche Recruiting-Grundvergütung fort. Die kostenlose Fortsetzung stellt die vereinbarte primäre Garantieleistung für das Nichterreichen der garantierten Anzahl innerhalb des Garantiezeitraums dar. Das bloße Verstreichen des Garantiezeitraums führt daher nicht automatisch zur Beendigung des Vertrags oder zu einem Anspruch auf vollständige oder anteilige Rückzahlung der vereinbarten Vergütung. Während der kostenlosen Fortsetzung gelten die vereinbarten Mitwirkungs-, Kommunikations- und Auswahlpflichten des Auftraggebers fort. Talentpool ist berechtigt, Recruiting-Strategie, Suchkanäle, Ansprache, Sourcing-Methoden und operative Umsetzung innerhalb des vereinbarten Stellenprofils anzupassen, soweit dies der Erreichung der garantierten Einstellung dient. Die kostenlose Fortsetzung bezieht sich auf die ursprünglich vereinbarte Position beziehungsweise ein im Wesentlichen unverändertes Anforderungsprofil. § 10 Flexible Nutzung mehrerer garantierter Einstellungen Sieht das Angebot mehrere garantierte Einstellungen vor, können diese zeitlich getrennt erfolgen, soweit das Angebot eine flexible Nutzung vorsieht. Benötigt der Auftraggeber nach Erreichen einer ersten Einstellung die weitere garantierte Einstellung zunächst nicht, bleibt der noch offene Leistungsanspruch nach Maßgabe des Angebots bestehen. Eine noch nicht abgerufene garantierte Einstellung begründet keinen Anspruch auf Auszahlung ihres rechnerischen Wertes oder auf anteilige Erstattung der Vergütung. Der offene Anspruch stellt einen Leistungsanspruch auf Recruiting dar und keinen Geldanspruch. Bei späterem Abruf gelten grundsätzlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Rahmenbedingungen. Wesentliche Änderungen der Position oder des Anforderungsprofils sind zwischen den Parteien neu abzustimmen. § 11 Kostenlose Nachbesetzung Soweit das Angebot eine kostenlose Nachbesetzung vorsieht, entsteht diese ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmung. Wird ein durch Talentpool vermitteltes Beschäftigungsverhältnis innerhalb der ersten sechs Monate nach tatsächlichem Beschäftigungsbeginn beendet, führt Talentpool die Suche für eine Ersatzbesetzung der betreffenden Position ohne zusätzliche Recruiting-Grundvergütung fort. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beendigung vom Kandidaten oder vom Auftraggeber ausgeht, soweit im konkreten Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die ursprüngliche Einstellung bleibt ungeachtet der Nachbesetzung eine erfüllte Einstellung im Sinne der Einstellungsgarantie. Die Nachbesetzung stellt daher eine eigenständige Garantieleistung dar und führt nicht zu einem Wiederaufleben oder einer rückwirkenden Nichterfüllung der ursprünglichen Einstellungsgarantie. Ein Anspruch auf Auszahlung des wirtschaftlichen Werts einer Nachbesetzung besteht nicht. Voraussetzung der Nachbesetzung ist, dass der Auftraggeber Talentpool die Beendigung unverzüglich nach Kenntnis in Textform mitteilt und die für die erneute Suche erforderlichen Informationen bereitstellt. § 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Die erfolgreiche Besetzung einer Stelle setzt eine aktive Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet: a) sämtliche für die Suche erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen; b) einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen; c) Kandidatenvorstellungen und Rückfragen grundsätzlich innerhalb eines Werktages zu bearbeiten; d) geeigneten Kandidaten grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen eine realistische Möglichkeit für ein Erstgespräch einzuräumen; e) nach einem Kandidatengespräch grundsätzlich innerhalb von zwei Werktagen eine Entscheidung oder ein verwertbares Feedback mitzuteilen; f) Talentpool unverzüglich über Einstellungen, Absagen und sonstige wesentliche Entwicklungen zu informieren; g) vereinbarte Termine einzuhalten; h) Änderungen der Vakanz oder des Anforderungsprofils unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber darf Kandidaten selbstverständlich aus sachlichen Gründen ablehnen. Die Einstellungsgarantie verpflichtet ihn nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Lehnt der Auftraggeber Kandidaten jedoch aufgrund von Anforderungen ab, die über das vereinbarte Anforderungsprofil hinausgehen, kann sich dies auf Garantiezeitraum und Garantieleistung auswirken, soweit dadurch die erfolgreiche Besetzung nachweisbar beeinträchtigt wird. § 13 Änderungen des Anforderungsprofils Grundlage der Einstellungsgarantie ist das bei Projektbeginn vereinbarte Stellen- und Anforderungsprofil. Wesentliche Änderungen während der Suche sind Talentpool unverzüglich mitzuteilen. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere erhebliche Änderungen bei: Tätigkeit, Arbeitsort, Gehalt, Arbeitszeit, Schichtmodell, erforderlichen Abschlüssen, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen, Reisebereitschaft, Führerscheinanforderungen oder sonstigen für Kandidaten erheblichen Beschäftigungsbedingungen. Verschärft der Auftraggeber das Anforderungsprofil wesentlich oder verschlechtert wesentliche Beschäftigungsbedingungen, stimmen die Parteien die Auswirkungen auf Suchstrategie und Garantiezeitraum ab. Soweit eine Änderung die bisherige Suche nachweisbar unbrauchbar macht oder wesentlich erschwert, beginnt für den von der Änderung betroffenen Teil der Suche ein angemessener neuer Garantiezeitraum. § 14 Pflichtverletzungen und Garantie Die Einstellungsgarantie setzt voraus, dass Talentpool tatsächlich die Möglichkeit erhält, die garantierte Leistung zu erbringen. Verletzt der Auftraggeber eine wesentliche Mitwirkungspflicht und beeinträchtigt diese Verletzung nachweisbar Kandidatensuche, Kandidatenbearbeitung, Einstellung oder deren Nachweisbarkeit, ist Talentpool berechtigt, die betroffene Garantiefrist für die Dauer der Beeinträchtigung auszusetzen oder angemessen zu verlängern. Soweit die Pflichtverletzung noch behoben werden kann, weist Talentpool den Auftraggeber grundsätzlich in Textform darauf hin und setzt eine angemessene Frist zur Abhilfe. Verhindert der Auftraggeber trotz eines solchen Hinweises dauerhaft oder wiederholt die Durchführung der erforderlichen Recruiting-Leistung, kann die hiervon betroffene Garantieleistung entfallen, soweit zwischen Pflichtverletzung und Nichterreichung des garantierten Ergebnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang besteht. Talentpool trägt die Darlegung der Umstände, auf die eine solche Anpassung oder ein Ausschluss der Garantieleistung gestützt wird. Das ist absichtlich nicht als „eine WhatsApp 20 Minuten zu spät = Garantie vernichtet“ gebaut. Solche Klauseln sehen nur so lange mächtig aus, bis jemand § 307 BGB aufschlägt. Auch im B2B-Bereich bleibt diese Kontrolle relevant. Gesetze im Internet § 15 Kandidatenentscheidungen und externe Umstände Talentpool kann das Verhalten einzelner Kandidaten nicht kontrollieren. Insbesondere übernimmt Talentpool außerhalb ausdrücklich vereinbarter Garantien keine Gewähr dafür, dass ein Kandidat: erreichbar bleibt, an einem Gespräch teilnimmt, ein Angebot annimmt, seine bisherigen Gehaltsvorstellungen beibehält, ein Arbeitsverhältnis tatsächlich antritt oder dauerhaft beim Auftraggeber beschäftigt bleibt. Kandidaten können ihre Entscheidung jederzeit ändern. Solche Umstände lassen bereits ordnungsgemäß erbrachte Recruiting-Leistungen unberührt. Eine ausdrücklich vereinbarte Einstellungsgarantie oder Nachbesetzungsgarantie bleibt jedoch nach ihren jeweiligen Bedingungen bestehen. § 16 Vorqualifizierung Soweit im Angebot vereinbart, führt Talentpool mit grundsätzlich geeigneten Kandidaten eine Vorqualifizierung oder ein erstes Kennenlerngespräch durch. Die Vorqualifizierung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und des vereinbarten Anforderungsprofils. Sie ersetzt nicht die eigene Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber. Insbesondere obliegen dem Auftraggeber die abschließende Prüfung von Qualifikationen, Zeugnissen, Referenzen, Arbeitserlaubnissen, Führerscheinen oder sonstigen erforderlichen Nachweisen, soweit Talentpool deren Prüfung nicht ausdrücklich übernommen hat. Talentpool haftet nicht für bewusst falsche oder unvollständige Angaben eines Kandidaten, soweit Talentpool deren Unrichtigkeit nicht kannte und nicht erkennen musste. § 17 Datenbank, Kandidatenpool und Reichweitenangaben Angaben zur Größe eines Kandidatenpools, zur Anzahl erreichbarer Fachkräfte oder zu sonstigen Reichweiten beschreiben die für Talentpool zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren oder technisch adressierbaren Recruiting-Potenziale. Sie stellen keine Zusicherung dar, dass jeder darin enthaltene Kandidat aktuell wechselbereit, für die konkrete Stelle geeignet, erreichbar oder einstellungsbereit ist. Gleiches gilt für regionale Potenzialangaben. Maßgeblich für eine ausdrücklich vereinbarte Einstellungsgarantie bleibt das im Angebot zugesagte Ergebnis und nicht die tatsächliche Ausschöpfung einer bestimmten Datenquelle. § 18 Keine Geld-zurück-Garantie Soweit im Angebot nicht ausdrücklich eine Geld-zurück-Garantie vereinbart wird, besteht keine vertragliche Geld-zurück-Garantie. Eine im Angebot vereinbarte „Einstellungsgarantie“, „Ergebnisgarantie“, „kostenlose Fortsetzung“ oder „kostenlose Nachbesetzung“ ist nicht automatisch als Geld-zurück-Garantie auszulegen. Werden garantierte Einstellungen nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums erreicht, gelten die ausdrücklich vereinbarten Garantieleistungen, insbesondere die kostenlose Fortsetzung der Suche gemäß § 9. Dies lässt zwingende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt. Das ist der zentrale Schutz. Im vorliegenden Angebot steht tatsächlich die kostenlose Fortsetzung bis zur erfolgreichen Besetzung und keine ausdrückliche Rückzahlung. Angebot_AG0360_22.09.2026 (2) Wir definieren also die Rechtsfolge, statt eine zugesagte Garantie nachträglich verschwinden zu lassen. § 19 Zahlungsverzug Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann Talentpool nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Verzugszinsen verlangen. Talentpool kann bei erheblichem Zahlungsverzug nach vorheriger Mahnung die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist. Für die Dauer einer berechtigten Leistungsaussetzung laufen Garantiefristen nicht weiter. Der Garantiezeitraum verlängert sich entsprechend um die Dauer der berechtigten Aussetzung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. § 20 Datenschutz Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die DSGVO und das BDSG. Soweit Talentpool personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Talentpool ist berechtigt, Kandidatendaten im für die Vertragsdurchführung erforderlichen und datenschutzrechtlich zulässigen Umfang an den Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftraggeber verarbeitet erhaltene Kandidatendaten ausschließlich auf einer hierfür bestehenden Rechtsgrundlage. Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. § 21 Vertraulichkeit und Kandidatendaten Kandidatenprofile, Kontaktdaten und sonstige nicht öffentlich zugängliche Kandidateninformationen sind vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber darf diese Daten nur für zulässige Recruiting- und Beschäftigungszwecke verwenden. Eine Weitergabe an nicht verbundene Dritte ist ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder Zustimmung unzulässig. Die Parteien behandeln auch sonstige im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich. § 22 Haftung Talentpool haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Talentpool bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften bleibt unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, haftet Talentpool nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangenen Umsatz, Produktionsausfälle oder interne Personal- und Verwaltungskosten, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Talentpool beruhen. Talentpool haftet nicht für Entscheidungen, Handlungen oder wahrheitswidrige Angaben von Kandidaten, soweit Talentpool diese nicht zu vertreten hat. Die ausdrücklich vereinbarten Garantieansprüche bleiben von diesem § 22 unberührt. § 23 Vertragsbeendigung Der Vertrag endet grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und gegebenenfalls noch bestehender Garantieleistungen. Eine ordentliche Kündigung während eines ausdrücklich vereinbarten festen Leistungs- oder Garantiezeitraums ist ausgeschlossen, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beruht der wichtige Grund auf einer behebbaren Vertragsverletzung, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, soweit dies gesetzlich erforderlich und nach den Umständen sinnvoll ist. Kündigt der Auftraggeber ohne bestehenden wichtigen Grund oder verhindert er endgültig die weitere Durchführung der vereinbarten Leistungen, richten sich die gegenseitigen Ansprüche nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Das passt insbesondere zu § 314 BGB, der bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung aus wichtigem Grund vorsieht und bei behebbaren Pflichtverletzungen grundsätzlich eine vorherige Abhilfefrist bzw. Abmahnung verlangt. Gesetze im Internet § 24 Dokumentation und Nachweis Talentpool ist berechtigt, die Vertragsdurchführung und den Stand der Recruiting-Leistung in geeigneten Systemen zu dokumentieren. Hierzu können insbesondere CRM-Daten, Kandidatenprofile, E-Mails, Messenger-Kommunikation, Kalenderdaten, Gesprächsnotizen, Sourcing-Daten, Bewerbermanagementsysteme und sonstige projektbezogene Dokumentationen verwendet werden. Der Auftraggeber dokumentiert Einstellungen und Beendigungen eines über Talentpool zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses wahrheitsgemäß. Auf begründete Anfrage teilen sich die Parteien die zur Prüfung einer Garantie erforderlichen Informationen mit, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist. § 25 Vorrang des Angebots Das jeweilige Angebot bestimmt insbesondere: Anzahl der garantierten Einstellungen, konkrete Position, Suchgebiet, Garantiezeitraum, Vergütung, Zahlungsmodalitäten, Nachbesetzungsgarantie und besondere individuelle Leistungen. Soweit eine individuelle Vereinbarung oder das konkrete Angebot ausdrücklich von diesen AGB abweicht, hat die individuelle Vereinbarung Vorrang. Diese AGB dienen insbesondere der Ausgestaltung und Konkretisierung der im Angebot verwendeten Begriffe und Garantien. Das entspricht auch § 305b BGB: Individualabreden gehen AGB vor. Gesetze im Internet § 26 Schlussbestimmungen Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von Talentpool. Vertragsbezogene Erklärungen können in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Talentpool ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Durchführung gegen zwingendes Recht verstößt.
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